Allgemeines, Geltungsbereich
1. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen sowie für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Wartung von Artikeln aus dem Bereich der Großküchentechnik. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Im Verhältnis zu Unternehmern sind unsere Preise freibleibend. Sie ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus der am
Liefertag geltenden Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Auslieferungslager verlassen
hat oder die Versandbereitschaft entsprechend Ziffer 5 (1) Satz 3 mitgeteilt ist. (2) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z.B. Krieg,
Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Aussperrung; Betriebs-, Transportstörungen, Materialbeschaffungs-, Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichen Eingriffen) sind wir, wenn
wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder, wenn uns die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden nach Möglichkeit dem Käufer über vorgenannte
Umstände Nachricht geben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. (3) Bei Überschreiten
verbindlicher Liefertermine oder -Fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Käufer –außer bei Fixgeschäften –erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von
wenigstens zwei Wochen zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. (4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die
teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
4. Gefahrübergang und Versand
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht am Lagerort auf den Käufer über, sobald die
Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, zwecks Versendung unser Lager verlassen hat oder auf ein eigenes oder fremdes Transportmittel unserer Wahl verladen ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers erfolgt Versicherung durch uns gegen die gewöhnlichen
Transportgefahren.
5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Vorkasse ohne Skontoabzug. Sie erhalten automatisch eine Auftragsbestätigung mit Angabe unserer Bankverbindung. Ihre Bestellung kann erst
nach erfolgtem Zahlungseingang bearbeitet werden. Bei Zahlung per Nachnahme fallen gesonderte Nachnahmegebühren an, diese werden Ihnen gesondert in unserer Auftragsbestätigung angezeigt. Die
Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalberund ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont-und Wechsel-Spesen
gehen zulasten den Käufer und sind sofort fällig. (2) Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind von Kaufleuten Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.A. zu zahlen.(3) Treten beim Käufer wesentliche
Vermögensverschlechterungen ein oder werden uns schlechte Vermögensverhältnisse bekannt und wird hierdurch unser Anspruch auf die Kaufpreiszahlung gefährdet oder gerät der Käufer mit Zahlungen in
Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen –auch im Falle einer Stundung und ungeachtet etwa hereingekommener Wechsel –sofort fällig. Unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche sind wir in den
vorgenannten Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht binnen sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung die Kaufpreiszahlung bewirkt oder Sicherheit für den Kaufpreis
bietet. (4) Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen Ansprüchen, die nicht aus dem gleichen
Vertragsverhältnis resultieren, ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten
Kontokorrent, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei
Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu
dem Verkehrswert der anderen eingesetzten Ware. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt seinen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des
Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Käufer für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. (2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt Der Käufer tritt hiermit
bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Im Fall der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Sachen,
an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der dem Bruttorechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 7
(1). (3) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei sonstigem
Vermögensverfall des Käufers, sowie bei Nichtbeachtung der den Käufer aus dem Eigentum treffenden Pflichten können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den
gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Für den Fall, dass wir uns von dem Vertrag gelöst haben, sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts-und Lagerräume des Käufers zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten. Weitergehende Rechte
unsererseits werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. §13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes bleibt
unberührt. (4) Der Käufer hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter
entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu erstatten. (5) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers
zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang –also auf jeden Fall vor Einbau und Weiterverarbeitung –zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind von Unternehmern innerhalb desselben
Tages nach Erhalt der Ware –bei versteckten Mängeln binnen gleicher Frist nach Schadenfeststellung –schriftlich zu rügen. Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Maßgeblich
ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.
8. Gewährleistung
(1) Weist uns der Käufer einen Mangel an der von uns gelieferten Ware nach, richten sich seine Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
geregelt ist. (2) Im Verhältnis zu Unternehmern behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung (Besaitendes Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt
für Lieferungen an Unternehmer ein Jahr, für Lieferungen an Verbraucher 2 Jahre. (3) Gewährleistungsansprüche dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
9. Haftung
(1) Gegenüber Unternehmern haften wir auf Schadenersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder aus
unerlaubten Handlungen –außer bei Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantien und im Fall der Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht)–nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt. Haben wir vertraglich die Beschaffenheit
einer Ware garantiert, und ist die Ware nicht von dieser Beschaffenheit, haften wir unter Ausschluss weitergehender Rechte nur auf Ersatz der Mangelfolgeschäden, die durch die Garantie abgesichert
werden sollten. (2) Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen. Sie gilt nicht für Personen-und Sachschäden. (3) Die Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
10. Sonstiges
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen, CISG) wird ausgeschlossen. (2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unserer Firma, wenn a) der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist; b) der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu verklagen. (3) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11. Datenverarbeitung Ihre Daten werden EDV-mäßig gespeichert (§§27, 33 BDSG).